

Zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Die UNESCO Internet Universalitäts-Indikatoren bieten Staaten einen freiwilligen Rahmen, um die Qualität des Internets anhand der Bereiche Rechte, Offenheit, Zugang und Multistakeholder-Beteiligung sowie zusätzlicher Querschnittsindikatoren zu bewerten. Deutschland gehörte zu den ersten Ländern des globalen Nordens, die diesen Ansatz in einem nationalen Kontext erprobten. Fünf Jahre später stellt sich die Frage, welche Fortschritte erreicht wurden und wo weiterhin Defizite bestehen. Das Gespräch mit Franziska Benning von HateAid und Dr. Till Kreutzer von iRights.Law richtete den Blick deshalb auf den Indikatorenbereich Rechte. Ausgangspunkt ist ein klarer Maßstab: Grund- und Menschenrechte müssen online ebenso gelten wie offline. Im Gespräch wurde deutlich, dass dieser Grundsatz im digitalen Alltag noch nicht zuverlässig eingelöst wird. Internationale Plattformen, privatwirtschaftliche Interessen, grenzüberschreitende Sachverhalte und eine Vielzahl beteiligter Akteure erschweren Betroffenen den Zugang zum Recht und staatlichen Stellen die wirksame Durchsetzung bestehender Regeln.
Besonders sichtbar wird dieses Spannungsverhältnis bei der Regulierung großer Plattformen. Das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz war ein früher Versuch, Anbieter stärker für den Umgang mit strafbaren Inhalten in die Verantwortung zu nehmen, und wurde im Gespräch als wichtiger Impuls für die europäische Weiterentwicklung eingeordnet. Inzwischen bildet der Digital Services Act den zentralen Rechtsrahmen auf EU-Ebene; in Deutschland wurde mit dem Digitale-Dienste-Gesetz die Bundesnetzagentur als nationale Koordinierungsstelle für digitale Dienste benannt. Die Gesprächsrunde bewertete diese Entwicklung als wichtigen Fortschritt, warnte jedoch davor, gesetzliche Regeln bereits mit wirksamem Rechtsschutz gleichzusetzen. Verfahren verliefen häufig schleppend, Plattformen setzten Vorgaben teilweise nur widerwillig um, und Behörden könnten ihre Eingriffsmöglichkeiten entschlossener nutzen. Entscheidend ist daher nicht allein, ob geeignete Normen existieren, sondern ob Meldewege zugänglich sind, Entscheidungen transparent getroffen werden und Verstöße auch gegenüber international agierenden Unternehmen konsequent verfolgt werden.
Als praktisches Instrument der Rechtewahrnehmung werden Trusted Flagger hervorgehoben. Dabei handelt es sich um anerkannte, fachkundige Hinweisgeber, deren Meldungen von Plattformen priorisiert geprüft werden müssen. HateAid unterstützt in dieser Rolle Menschen, die von digitaler Gewalt betroffen sind, und verbindet die Meldung problematischer Inhalte mit einer rechtlichen Einordnung. Im Unterschied zu gewöhnlichen Nutzermeldungen gelangen solche Hinweise schneller in die Bearbeitung; löschen können Trusted Flagger die Inhalte allerdings nicht selbst. Betroffene haben weiterhin die Möglichkeit, sich unmittelbar an Plattformen zu wenden, doch gerade in belastenden Fällen kann die Unterstützung durch eine spezialisierte Organisation Hürden senken. Im Gespräch zeigten sich damit sowohl Potenziale als auch Grenzen des Instruments: Trusted Flagger können Verfahren beschleunigen und Betroffene entlasten, bleiben aber auf die Kooperation der Plattformen und eine funktionierende staatliche Aufsicht angewiesen. Effektiver digitaler Rechtsschutz entsteht folglich erst aus dem Zusammenspiel individueller Meldemöglichkeiten, zivilgesellschaftlicher Expertise und verbindlicher Durchsetzung.

Der Blick auf digitale Verwaltungsleistungen verdeutlicht, dass Zugang zum Recht nicht erst bei Plattformen beginnt. Uneinheitliche Zuständigkeiten zwischen den Bundesländern, Medienbrüche und mangelnde Barrierefreiheit erschweren vielerorts die Nutzung staatlicher Onlineangebote. Als Beispiel sind im Gespräch die Online-Wachen der Polizei genannt worden, deren technische Ausstattung und Verfahren nicht durchgehend einheitlich sind. Besonders problematisch ist dies für Menschen, die ohnehin mit mehreren Zugangsbarrieren konfrontiert sind. Mehrfach marginalisierte Personen, etwa migrantische Frauen, erhalten häufig weder ausreichend zugeschnittene Beratung noch verlässlich erreichbare staatliche Unterstützung. Zivilgesellschaftliche Organisationen füllen diese Lücken, stehen jedoch selbst unter Druck. Die Debatte über die Gemeinnützigkeit politisch aktiver Nichtregierungsorganisationen hat unmittelbare finanzielle und organisatorische Folgen für ihre Arbeit. Unklare Kriterien für die Einstufung als gemeinnützig und fehlende Planungssicherheit können die Handlungsfähigkeit gerade jener Akteure schwächen, die Betroffenen Orientierung geben und gesellschaftliche Teilhabe im digitalen Raum ermöglichen.
Einen weiteren Schwerpunkt des Gesprächs bildete die vorausschauende Gesetzgebung. Der erste deutsche Anwendungsbericht der UNESCO Internet Universalitäts-Indikatoren empfiehlt verbindliche Folgenabschätzungen im Bereich der Menschenrechte für digitale Gesetzgebungsvorhaben. Solche Grundrechtsfolgenabschätzungen sollen frühzeitig und systematisch prüfen, welche Auswirkungen neue Regelungen auf Freiheits- und Schutzrechte haben. Beide Gesprächsgäste befürworteten diesen Ansatz, weil eine strukturierte Prüfung Konflikte sichtbar machen könnte, bevor Gesetze verabschiedet und später in langwierigen Verfahren verfassungsrechtlich beanstandet werden. Vergleichbarer Handlungsbedarf besteht bei Open Educational Resources. Zwar gibt es politische Initiativen zur Förderung frei nutzbarer Bildungsmaterialien, doch klare Rechte- und Lizenzregelungen sowie verlässliche Anreize fehlen vielfach. Insbesondere Lehrkräfte wissen häufig nicht eindeutig, ob sie selbst über die erforderlichen Rechte verfügen oder ob diese bei Schulen, Ländern oder Trägern liegen. Diese Unsicherheit kann dazu führen, dass geeignete Materialien vorsichtshalber nicht offen lizenziert werden. Benötigt werden deshalb verständliche Hilfen, Qualitätssicherung und rechtssichere Rahmenbedingungen.
Insgesamt zeichnete das Gespräch ein differenziertes Bild: Deutschland verfügt über relevante gesetzliche Grundlagen, engagierte zivilgesellschaftliche Akteure und konkrete Instrumente zur Stärkung digitaler Rechte, doch zwischen normativem Anspruch und praktischer Erfahrung bleibt eine deutliche Lücke. Der Digital Services Act kann Plattformverantwortung europaweit vereinheitlichen, entfaltet seine Wirkung aber nur durch konsequente Aufsicht und zugängliche Verfahren auf nationaler Ebene. Trusted Flagger verbessern Meldeprozesse, ersetzen jedoch weder staatliche Verantwortung noch barrierefreie Verwaltungsangebote. Zugleich müssen Schutz- und Beratungsstrukturen die unterschiedlichen Lebenslagen betroffener Menschen berücksichtigen. Verbindliche Grundrechtsfolgenabschätzungen könnten digitale Gesetzgebung präventiv verbessern, und klare Regeln für offene Bildungsressourcen würden Teilhabe und Wissenszugang stärken. Die UNESCO Internet Universalitäts-Indikatoren erweisen sich damit nicht nur als Messinstrument, sondern als strukturierter Anlass für politische Selbstprüfung. Eine erneute Anwendung in Deutschland könnte sichtbar machen, wo Fortschritte tatsächlich bei den Menschen ankommen und wo Rechtsstaat, Verwaltung, Plattformen und Zivilgesellschaft weiter handeln müssen.
In den kommenden vier wöchentlichen Gesprächen bis zum 15. Oktober werden erreichte Fortschritte, offene Aufgaben und neue Herausforderungen entlang der Indikatorenbereiche Offenheit (23. September)Externer Link:, Zugänglichkeit (30. September)Externer Link:, Multistakeholder-Beteiligung (7. OktoberExterner Link:) sowie Querschnittfragen (15. OktoberExterner Link:) im Einzelnen diskutiert. Weitere Informationen finden sich im Programm der GesprächsreiheHerunterladen: (PDF, 212 KB).
