Kultur und Natur

Welterbe werden

Grundidee der Welterbekonvention und der aus ihr resultierenden Welterbeliste ist es, Natur- und Kulturerbestätten von außergewöhnlichem universellem Wert für die gesamte Weltgemeinschaft für gegenwärtige und zukünftige Generationen zu bewahren.

Illustration Welerbestätten

Zukünftige Welterbe-Nominierungen

Zukünftige Nominierungen für die Welterbeliste aus Deutschland sind auf der sogenannten Tentativliste vermerkt.

Zur Tentativliste

Welterbekomitee

Über Neueintragungen in die Welterbeliste entscheidet das UNESCO-Welterbekomitee.

Zu den Sitzungen

Die Vertragsstaaten sind aufgerufen, bedeutende Stätten – das heißt materielles Erbe – auf ihrem Territorium zu benennen und deren Bedeutung als unersetzliches Menschheitserbe in einem Nominierungsverfahren zu präsentieren. Auf der Basis der Begutachtung durch die Beraterorganisationen ICOMOS International und IUCN trifft das Welterbekomitee letztlich die Entscheidung über eine Einschreibung in die Welterbeliste. Dies bedeutet zugleich eine Verpflichtung seitens des Vertragsstaats und der Weltgemeinschaft zu Schutz und Vermittlung dieser außergewöhnlichen Stätten.

Aufnahmeverfahren

Das Nominierungsverfahren sowie die Zuständigkeiten auf internationaler Ebene sind in den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt festgehalten. Änderungen und Anpassungen bezüglich der Verfahren oder Fristen werden nach Bedarf im Rahmen von Überarbeitungen der Durchführungsrichtlinien durch das Welterbekomitee vorgenommen. Die Verfahren auf nationaler Ebene in Deutschland sind in der Handreichung der Kultusministerkonferenz der Länder zum UNESCO-Welterbe erläutert.

Verfahren und Zuständigkeiten

Anträge können nur vom Vertragsstaat selbst eingereicht werden. Erster Schritt im Nominierungsverfahren sind nationale Vorschlagslisten, sogenannte „Tentative Lists“. In der Regel sollten Vorschlagslisten die Antragsplanung eines Zeitraums von ungefähr zehn Jahren abbilden.

In Deutschland sind auf Grund der Kulturhoheit der Länder Unterschutzstellung und Pflege von Denkmälern Angelegenheit der Bundesländer und ihrer Denkmalbehörden. Die Länder haben daher auch das Nominierungsrecht. Sie sind zugleich zuständig für die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme von Stätten in die Welterbeliste ergeben. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden mögliche Anträge deshalb zunächst von der beantragenden Stätte in Zusammenarbeit mit dem für Denkmalangelegenheiten zuständigen Ressort des entsprechenden Landes bearbeitet. Anträge für Naturerbestätten fallen in die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden der Bundesländer (meist Ministerien für Umwelt/Naturschutz) in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium (BMU). Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) berät das Bundesumweltministerium dabei fachlich. Bei grenzüberschreitenden Nominierungen ist das Bundesumweltministerium für die Vertretung der deutschen Gebiete gegenüber anderen Staaten zuständig.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) führt die aus den Ländern kommenden Vorschläge für Kultur- wie auch Naturerbestätten zu einer einheitlichen deutschen Vorschlagsliste zusammen. Mehr Informationen zu den Abschnitten des Nominierungsverfahrens auf nationaler Ebene finden sich in der Handreichung der Kultusministerkonferenz der Länder zum UNESCO-Welterbe.

Die Vorschlags- bzw. Tentativliste dient nach der Verabschiedung durch die KMK als Grundlage für künftige Anmeldungen. Nur mindestens ein Jahr lang auf der offiziellen Tentativliste des Vertragsstaates eingetragene Stätten können in einem weiteren Schritt Anträge zur Aufnahme in die Welterbeliste einreichen.

Deutsche Anträge werden vom zuständigen Landesministerium über die KMK dem Auswärtigen Amt zugeleitet, das die Übermittlung über die Ständige Vertretung Deutschlands bei der UNESCO an das UNESCO-Welterbezentrum in Paris vornimmt. Das Welterbezentrum prüft die Anträge auf förmliche Richtigkeit.

Einträge müssen bis zum 1. Februar eines Jahres eingereicht werden, um im darauffolgenden Jahr dem Welterbekomitee zur Entscheidung vorgelegt werden zu können. Waren bisher zwei Nominierungen pro Vertragsstaat und Jahr möglich, gilt nach dem Beschluss des Welterbekomitees bei seiner 40. Sitzung 2016, dass jeder Vertragsstaat nach dem 2. Februar 2018 jeweils nur noch eine Nominierung pro Jahr einreichen darf.

Nach der Einreichung der Anträge führen Expertinnen und Experten der Beratungsorganisationen ICOMOS International und IUCN eine eingehende Evaluierung durch, auf deren Grundlage das Welterbekomitee in seinen jährlichen Sitzungen über die Aufnahme in die Welterbeliste entscheidet.

Kriterien

Die grundsätzliche Definition des Begriffs „Welterbe“ ist durch die Welterbekonvention von 1972 erfolgt. Maßgebend ist der außergewöhnliche universelle Wert einer Kultur- oder Naturstätte.

Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Welterbeliste werden die übergreifenden Bedingungen der Authentizität (historische Echtheit, nur für Kulturgüter) und der Integrität (Unversehrtheit, für Kultur- und Naturgüter) angewendet, in Verbindung mit einem oder mehreren der insgesamt zehn Kriterien, nach welchen der außergewöhnliche universelle Wert einer Stätte festgelegt wird. Die Kriterien (i) bis (vi) beziehen sich auf Kulturerbestätten, die Kriterien (vii) bis (x) auf Naturerbestätten.

Zur Einordnung einer Stätte in den internationalen Kontext muss des Weiteren eine Vergleichsstudie, ausgehend von geographischer Lage und Art der Stätte und in Bezug zu den jeweiligen Kriterien durchgeführt werden. Darüber hinaus muss ein angemessener Managementplan vorgelegt werden, der im Fall von grenzüberschreitenden oder transnationalen Stätten auch die internationalen Koordinationsmechanismen darlegt.

„Das Komitee betrachtet ein Gut als von außergewöhnlichem universellem Wert, wenn das Gut einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht. Angemeldete Güter sollten daher:

(i) ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft darstellen;

(ii) für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigen;

(iii) ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellen;

(iv) ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellen, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Menschheitsgeschichte versinnbildlichen;

(v) ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung darstellen, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird;

(vi) in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft sein. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit einem weiteren Kriterium angewandt werden sollte);

(vii) überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung aufweisen;

(viii) außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte darstellen, einschließlich der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiographischer Merkmale;

(ix) außergewöhnliche Beispiele bedeutender im Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellen;

(x) die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutendsten und typischsten Lebensräume enthalten, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Um als Gut von außergewöhnlichem universellem Wert zu gelten, muss ein Gut auch die Bedingungen der Unversehrtheit und/oder Echtheit erfüllen und über einen Schutz- und Verwaltungsplan verfügen, der ausreicht, um seine Erhaltung sicherzustellen.“

(Auszug aus den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Übersetzung ins Deutsche von 2015; eine Übersetzung der aktuellen Version der "Operational Guidelines" - Version 2021 - ist in Arbeit)

Warum Welterbestätte werden? Vorteile und Konsequenzen

Die Einschreibung in die Welterbeliste bedeutet die Anerkennung des außergewöhnlichen universellen Wertes einer Stätte für die gesamte Menschheit und damit auch des sehr hohen Schutzanspruches der jeweiligen Stätte. Schutz, Erhalt und Vermittlung dieser Stätten sind Sinn und Zweck der Welterbekonvention und Aufgabe aller beteiligten Akteurinnen Akteure.

Mit der Anerkennung einer Natur- oder Kulturstätte als Welterbe sind keine finanziellen Zuwendungen durch die UNESCO verbunden. Vielmehr verpflichten sich die zuständigen Regierungen, die Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen eigenständig zu finanzieren. In Deutschland kommt aufgrund der Kulturhoheit die Verantwortung für die Sicherstellung von Schutz und Erhalt den Bundesländern zu. Zu den weiteren Aufgaben der Vertragsstaaten gehört die Vermittlung des Wertes der Welterbestätten sowie des Gedankens der Welterbekonvention an die Öffentlichkeit. Insbesondere soll über die Gefahren für Welterbestätten aufgeklärt werden.

Auch der Nutzung von Welterbestätten als Orte des interkulturellen Austausches und Dialogs sowie als Orte und Treiber nachhaltiger Entwicklung kommt eine wichtige Rolle zu. Alle mit Welterbefragen betrauten Akteurinnen und Akteure können und sollten hierzu einen Beitrag leisten. Durch das mit einer Einschreibung in die Welterbeliste verbundene Prestige können die Stätten zu Motoren regionaler Entwicklung werden, sei es durch Tourismus oder als Ausgangspunkte wirtschaftlicher und struktureller Entwicklung. Dabei ist jedoch der nachhaltige Charakter aller Aktivitäten und Entwicklungen von besonderer Bedeutung, da der Schutz der Welterbestätten weiterhin im Mittelpunkt stehen soll. Als Teile eines internationalen Netzwerks können alle Welterbestätten zu Akteuren in grenzüberschreitenden Kooperationen und Wissenstransfers werden. Wenn entsprechend vermittelt, bieten Welterbestätten aufgrund ihrer Sichtbarkeit und ihres Wertes für die Weltgemeinschaft ein besonderes Potenzial zur Völkerverständigung.

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