Einräumung von Nutzungsrechten an Bildmaterial

Für die Registrierung als BNE-Akteur

(1) Im Rahmen der Registrierung als BNE-Akteur sowie der Bewerbung um eine BNE-Auszeichnung werden vom Beantragenden bzw. Bewerber (im Folgenden einheitlich: Bildgeber) ggf. Logos, Fotoaufnahmen und sonstige Grafiken (im Folgenden: Bildmaterial) an den Deutschen UNESCO-Kommission e.V. (DUK) übermittelt. Der Bildgeber räumt der DUK Nutzungsrechte an diesen Bildern nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein.

(2) Der Bildgeber räumt der DUK das unentgeltliche, nicht ausschließliche Recht ein, das übertragene Bildmaterial zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt von der DUK oder einem ihrer Partner im Zusammenhang mit dem BNE-Programm zu nutzen (unesco.de, BNE-Webseite, DUK-Prospekte, DUK-Flyer, DUK-Informationsbroschüren). Die Rechtseinräumung umfasst ausdrücklich alle bekannten und unbekannten Formen von Nutzungen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – (a) das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung, (b) das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf, (c) das Recht der öffentlichen Wiedergabe, sowie (d) das Bearbeitungsrecht.

(3) Der Bildgeber garantiert über alle nach dieser Vereinbarung übertragenen Rechte frei von entgegenstehenden Rechten Dritter verfügen zu dürfen, dies gilt insbesondere für Urheber- und Leistungsschutzrechte.

(4) Der Bildgeber garantiert, dass das Bildmaterial nicht gegen deutsches Recht verstößt, insbesondere nicht unter Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten zustande gekommen ist, nicht verleumderisch oder ehrverletzend für andere natürliche oder juristische Personen ist und nicht geschützte Rechte wie Urheber-, Leistungsschutzrechte, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte, Patentrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte verletzt.

(5) Der Bildgeber garantiert, dass das Bildmaterial nicht die Rechte anderer Personen, insbesondere ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Recht am eigenen Bild verletzt und dass abgebildete Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind, ohne dass hierfür irgendwelche Vergütungen zu leisten sind. Dies gilt auch für Verwendungen in symbolischen Zusammenhängen und dergleichen.

(6) Die DUK verpflichtet sich, die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person zu wahren. Die Aufnahmen dürfen nur unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Person bearbeitet oder umgestaltet werden (z.B. Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken, fototechnische Verfremdung, Colorierung). Es besteht kein Anspruch auf Namensnennung der Person.

(7) Diese Rechteeinräumung unterliegt deutschem Recht, ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn. Nebenabreden bestehen nicht. Die persönlichen Daten werden nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sondern nur soweit notwendig im Zusammenhang mit der Lizenzierung des Bildmaterials verwendet. Sind einzelne Bestimmungen dieser Rechteeinräumung unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Rechteeinräumung als solcher nicht berührt.