Stellungnahme Fachkomitee: IKE mit Tierbezug
Nicht selten sind Tiere in/an Bräuchen und Traditionspraxen beteiligt. Für die Anerkennung einer Kulturform als immaterielles Kulturerbe durch die UNESCO müssen Tierschutz und Tierethik berücksichtigt werden. Die Deutsche UNESCO-Kommission unterstützt hier insbesondere einen kollaborativen Ansatz, d.h. eine faire Zusammenarbeit zwischen Menschen und Tieren. Tiere im IKE können maßgeblich zur Vermittlung zwischen Tradition und einer zukunftsfähigen Mensch-Tier-Beziehung beitragen. Sie haben kulturell-symbolische Funktionen und wirken als Vorbilder.
Für die Bewertung von IKE mit Tierbezug gilt daher Folgendes:
- Die entsprechenden Trägergruppen führen im Bewerbungsformular aus, welche Standards für Tiere im IKE bestehen und wie diese ggf. im Sinne von Tierwohl und Fairness weiterentwickelt werden sollen.
- Etwaige Risiken für Einschränkungen von Tierwohl bei der Einbindung in IKE werden benannt und geeignete Stress- und Angst-reduzierende Maßnahmen aufgeführt.
- Stehen in der Einreichung nicht nur einzelne Brauchelemente, sondern grundsätzliche Mensch-Tier-Beziehungen im Vordergrund (z.B. Gebrauchshundewesen, Brieftaubenwesen), muss eine ausführliche Bezugnahme auf grundsätzliche Zucht- und Haltungsformen und deren Konformität mit dem Standard für Tiere im IKE im Antrag erfolgen.
- Konkrete Fragen zu tierethischen Dimensionen sollen dem Komitee eine Bewertung der entsprechenden Aspekte ermöglichen.
Hintergrund
Das Fachkomitee orientiert sich am aktuellen Forschungsstand in den animal studies sowie in der Tierethik, um den tierschutzgesetzlichen Ansprüchen sowie denen, die sich aus einer möglichen Anerkennung als Kulturerbe ergeben, zu entsprechen.
Das deutsche Tierschutzgesetz fordert Schutz von Leben und Wohlbefinden von Tieren als Mitgeschöpfen. Die Einschränkungen des Grundsatzes erfordern einen „vernünftigen Grund“ für die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden und die Tötung von Tieren. Der „vernünftige Grund“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Interpretation sich mit dem Wertewandel in der Gesellschaft und der zunehmenden Gewichtung des Tierschutzes in der Rechtsprechung verändert: Was traditionell als „vernünftiger Grund“ für belastende Nutzungs- und Umgangsformen mit Tieren galt, mag heute als nicht mehr zulässig angesehen werden. Juristisch gilt als „vernünftiger Grund“ ein schutzwürdiges menschliches Interesse, das schwerer wiegt als die Interessen der Tiere an Leben und Wohlbefinden.
Für die Auslegung des Tierschutzgesetzes, also der Interpretation, was als Schmerz oder Leiden gewertet werden muss, hat sich der Begriff des Tierwohls etabliert. Tierwohl meint die Bewertung möglicher Belastungen oder Einschränkungen von Tieren in Bezug auf die Dimensionen von Gesundheit, die Erfüllung artspezifischer Bedürfnisse sowie auf die Emotionen der jeweiligen Tiere. Die Abwesenheit von negativen, schmerzenden Belastungen allein macht noch kein Tierwohl aus. Tiere können auch positive Erfahrungen machen, Freude und Genuss empfinden, Befriedigung, Anregung und Zufriedenheit (Neugier, Sozialverhalten, Spiel, etc.). Für das Tierwohl und die Qualität der Mensch-Tier-Beziehung sind Empathie und Achtsamkeit für Andersartigkeit zentral.