Aufnahmeverfahren für das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes

Die Erstellung des Bundesweiten Verzeichnisses des Immateriellen Kulturerbes ist mit einem mehrstufigen Verfahren verbunden, an dem die Länder und die Kulturministerkonferenz, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die Deutsche UNESCO-Kommission beteiligt sind.

Zivilgesellschaftliche Gruppen – die praktizierenden „Trägergemeinschaften“ – können Vorschläge zur Aufnahme in das Verzeichnis machen, wahlweise eine Kulturform für das Bundesweite Verzeichnis oder ein Modellprogramm für das Register Guter Praxisbeispiele der Erhaltung Immateriellen Kulturerbes. Das Register ist Teil des Bundesweiten Verzeichnisses.

Alle zwei Jahre findet eine Bewerbungsrunde statt. Bundesweit gilt ein einheitliches BewerbungsformularHerunterladen: (PDF, 455 KB). Für alle Fragen rund um die Bewerbung gibt es ein MerkblattHerunterladen: (PDF, 200 KB).

Die Kulturformen und Modellprogramme müssen im Sinne des UNESCO-Übereinkommens zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes sein und die Kriterien zur Aufnahme erfüllen. Bewerbungsdossiers können während einer Bewerbungsrunde im entsprechenden Bundesland eingereicht werden. Bewerbungen, die nicht einem Bundesland zugeordnet werden können, werden im jeweiligen Sitzland der Trägergemeinschaft(en) eingereicht.

Jedes Bundesland trifft eine Vorauswahl und kann bis zu vier Bewerbungen an das Sekretariat der Kultusministerkonferenz weiterleiten. Die bundesweite Vorschlagsliste wird an das unabhängige Fachkomitee Immaterielles Kulturerbe bei der Deutschen UNESCO-Kommission weitergeleitet. Das Komitee prüft und bewertet die Bewerbungsdossiers nach den Kriterien für das Immaterielle Kulturerbe und empfiehlt Kulturformen oder Modellprogramme zur Aufnahme in das Verzeichnis. Die Kulturministerkonferenz der Länder und die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bestätigen abschließend die Auswahlempfehlungen des Fachkomitees.

Kriterien zur Aufnahme einer Kulturform in das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes

Kriterien zur Aufnahme eines Programms, Projekts oder einer Aktivität für das Register Guter Praxisbeispiele der Erhaltung Immateriellen Kulturerbes

Bewerbungsmodalitäten für das Bundesweite Verzeichnis und das Register Guter Praxisbeispiele

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Aufnahme einer Kulturform in eine internationale UNESCO-Liste

Die Nominierung einer Kulturform für eine der UNESCO-Listen des Immateriellen Kulturerbe durch Deutschland als Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens setzt eine erfolgreiche Eintragung im Bundesweiten Verzeichnis voraus. Alle zwei Jahre ist nach den UNESCO-Regularien maximal eine eigenständige, nationale Nominierung pro Vertragsstaat möglich. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit zu multinationalen Einreichungen.

Alle im Bundesweiten Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes geführten Kulturformen sind für eine UNESCO-Nominierung auswählbar. Das unabhängige Fachkomitee Immaterielles Kulturerbe der Deutschen UNESCO-Kommission trifft eine Nominierungsempfehlung, die von der Kulturministerkonferenz der Länder und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bestätigt werden muss.

Für diese Auswahl prüfen die Expertinnen und Experten mehrere Kriterien wie beispielsweise der Beitrag der Kulturform zur Vielfalt auf den UNESCO-Listen, zu nachhaltiger Entwicklung oder zur Bewältigung sonstiger gesellschaftlicher Herausforderungen. Wichtig sind ebenfalls der Beitrag einer Nominierung zur Entwicklung einer offenen, innovativen und demokratischen Gesellschaft sowie ihr Potenzial für internationale Zusammenarbeit.

Nominierungen für eine der internationalen UNESCO-Listen des Immateriellen Kulturerbes werden durch eine nationale Regierung bei der UNESCO eingereicht. Vertragsstaaten können jedes Jahr zum 31. März Nominierungen einreichen. Der Evaluierungsprozess und die endgültige Entscheidung über die Aufnahme erstrecken sich bis zum Ende des Folgejahres. Über die Aufnahme entscheidet der Zwischenstaatliche Ausschuss des UNESCO-Übereinkommens.

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