Kontaktstelle 2005er UNESCO-Konvention „Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“
Fachbereich Kultur und Kommunikation
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Mit diesem Übereinkommen stellt die UNESCO sicher, dass Kulturpolitik und öffentliche Kunst- und Kulturförderung trotz Globalisierung und Handelsliberalisierung auf nationaler Ebene möglich bleiben. Sie ist das einzige völkerrechtlich bindende Dokument im Bereich der internationalen Kulturpolitik, das sich auf zeitgenössische Kultur- und Kunstproduktion bezieht.
Die UNESCO-Generalkonferenz hat am 20. Oktober 2005 das „Übereinkommen zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ verabschiedet. Es ist eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eigenständige Kulturpolitik. Mit diesem Recht ist auch die Pflicht verbunden, Kultur und Kreativwirtschaft, künstlerische Freiheitsrechte und Kulturaustausch zu fördern und zugleich internationale Marktzugänge sicherzustellen. Bis 2024 haben 155 Staaten und die Europäische Union das Abkommen ratifiziert, darunter alle Mitgliedsstaaten der EU.
Das Übereinkommen trat am 18. März 2007 in Kraft. Deutschland gehörte zu den Mitinitiatoren des Übereinkommens und wirkte engagiert an dessen Verhandlung und Ausgestaltung mit. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens 2007 verpflichtete sich Deutschland zur Umsetzung seiner Ziele.
Das Übereinkommen möchte die freie Entfaltung von Kunst und Kultur gewährleisten, allen Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu vielfältigen kulturellen Inhalten ermöglichen und eine gleichberechtigte weltweite Kulturkooperation erreichen.
Dafür sichert das Überkommen den Vertragsstaaten, also allen Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise in nationale Gesetzgebung überführt haben, das Recht auf eine eigenständige Kulturpolitik und öffentliche Kulturförderung zu. Angesichts Globalisierung und Handelsliberalisierung wird damit verhindert, dass kulturelle Güter und Dienstleistungen allein den Marktkräften, dem Handelsrecht oder sonstigen wettbewerbsrechtlichen Einschränkungen unterworfen werden. Kultur- und Medienpolitik bleiben mit dem Übereinkommen politisch handlungsfähig. Zugleich fördert das Übereinkommen den fairen internationalen Austausch kultureller Güter und Dienstleistungen durch politische Impulse etwa finanzieller oder regulatorischer Art. Diese stellen sicher, dass Kulturtätige, Kreative und Kultureinrichtungen sich frei und unabhängig entfalten können und zugleich Zugang zu einem diversifizierten Markt haben. Kulturpolitische Ziele nationaler Politik können so mit internationalen Handelsabkommen in Einklang gebracht werden. Dahingehend erkennt das Übereinkommen den Doppelcharakter kultureller und audiovisueller Produkte, Dienstleistungen und Aktivitäten an: Sie sind zugleich Wirtschaftsgüter, als auch Träger von kulturellen Werten, Identitäten und Traditionen.
„Die kulturelle Vielfalt kann nur dann geschützt und gefördert werden, wenn die Menschenrechte und Grundfreiheiten, […] sowie die Möglichkeit der Einzelpersonen, ihre kulturellen Ausdrucksformen zu wählen, garantiert sind.“ Auszug aus Artikel 2 des Übereinkommens
Die UNESCO priorisiert vier Ziele für die Umsetzung des Übereinkommens:
Besonders im Fokus stehen auch die Gleichstellung der Geschlechter, künstlerische Freiheit, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen im digitalen Umfeld (zum Beispiel Auswirkungen von KI und Plattformökonomie), Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft und die Förderung von Mobilität und Marktzugängen von Kulturtätigen aus einkommensschwachen Ländern im Sinne der sogenannten „Vorzugsbehandlung“.
Das Übereinkommen folgt handlungsleitenden Grundsätzen wie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Anerkennung und Achtung aller Kulturen, internationale Solidarität und Zusammenarbeit, nachhaltige Entwicklung und den gleichberechtigten Zugang zur Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
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