Kulturgutschutz

Zerstörung von Kulturstätten

Vor dem Hintergrund der zerstörten Kulturgüter während des Zweiten Weltkrieges wurde im Jahr 1954 die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verabschiedet. Die Konvention ist ein internationales Abkommen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten.

Vor dem Hintergrund der zerstörten Kulturgüter während des Zweiten Weltkrieges wurde im Jahr 1954 die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verabschiedet. Die Konvention ist ein internationales Abkommen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten. Das Übereinkommen verbietet die Zerstörung, den Diebstahl und die Plünderung von Kulturgut in Kriegen oder bewaffneten Konflikten. Geschützt werden Kulturgüter, wie in Art. 1 der Konvention definiert: Bewegliches und unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist. Der Schutz setzt sich aus der Sicherung durch vorsorgliche Maßnahmen in Friedenszeiten sowie aus der Respektierung des eigenen und fremden Kulturgutes im Konfliktfall zusammen.

In den Kriegen seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurde deutlich, dass die vorliegende Form der Konvention keinen ausreichenden Schutz bietet. In zahlreichen Fällen kam es zu absichtlicher Zerstörung von Kulturstätten. Die mutwillige Zerstörung stellt nicht nur einen Angriff auf das kulturelle Erbe der Menschheit dar, gerade in Konfliktgebieten können Plünderungen und Schmuggel zugleich im wachsenden Maße der Finanzierung von kriegerischen und terroristischen Aktivitäten zu dienen.

Unter der Leitung der UNESCO haben seit 1993 Expertentagungen und Treffen von Staatsvertretenden stattgefunden, auf denen Möglichkeiten zu einer Verbesserung des Haager Übereinkommens erörtert wurden. Auf einer zwischenstaatlichen Konferenz wurde 1999 in Den Haag ein Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verabschiedet. Es sieht einen erheblich erweiterten Schutz von Kulturgütern im Kriegsfall vor.

Kernpunkte dieses Protokolls sind die Einführung des Status eines „verstärkten Schutzes“ von Kulturgut sowie die individuelle strafrechtliche Verantwortbarkeit für näher definierte schwere Verstöße. Für diese Handlungen sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sie durch eine entsprechende nationale Gesetzgebung unter Strafe zu stellen. Das Protokoll weitet außerdem den Geltungsbereich des Kulturgutschutzes auf nicht-internationale Konflikte aus. Zudem sieht das Zusatzprotokoll die Einrichtung eines Zwischenstaatlichen Komitees vor, bestehend aus zwölf Regierungen, das die Liste der unter Schutz gestellten Güter führt und die Umsetzung der Konvention überprüft. Bisher hatte es kein solches permanentes Kontrollorgan gegeben. Das Komitee wird alle vier Jahre neu gewählt.

Umsetzung in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Jahre 1967. Das Gesetz vom 11. April 1967 zu der Konvention enthält in erster Linie Regelungen zu den Zuständigkeiten für die in der Konvention genannten allgemeinen Schutzmaßnahmen. Ein Teil dieser Maßnahmen, wie die Kennzeichnung der unter Schutz stehenden Kulturgüter und ihre Mitteilung an die UNESCO, aber auch die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen, ist in Friedenszeiten zu ergreifen. Auf der Grundlage des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes ist es Aufgabe des Zivilschutzes, durch nicht militärische Maßnahmen Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Das Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 26. März 1999 hat Deutschland 2009 ratifiziert.

Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs

Im September 2017 hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag den Rebellenführer der Terrormiliz Ansar Dine Ahmad al-Faqi al-Mahdi der Planung, Überwachung und teilweisen Ausführung der Zerstörung von neun Mausoleen und einer Moschee in Timbuktu schuldig gesprochen. Einstimmig bewertete der Strafgerichtshof al-Mahdis Taten als Kriegsverbrechen und verurteilte ihn zu neun Jahren Haft.

Erstmals wurde die Zerstörung von Kulturerbe durch Extremisten vor dem Internationalen Strafgerichtshof verhandelt. Für die UNESCO ist der Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof ein wichtiger Präzedenzfall. Gezielte Zerstörungen von Welterbestätten sind seit Jahren Teil eines terroristischen Kulturkampfes. Auch die Plünderungen in Hatra und Nimrud sowie des Museums von Mosul im Irak und die Zerstörungen der syrischen Kulturstätten in Aleppo und Palmyra zeigen, dass Extremisten Angriffe auf Welterbestätten gezielt als Kriegsinstrument einsetzen.