Illegaler Handel mit Kulturgut erfolgt häufig außerhalb der Öffentlichkeit und oft über Grenzen hinweg. Deshalb ist es Aufgabe der UNESCO als zwischenstaatliche globale Kulturorganisation, Regeln aufzustellen, um diesen unterbinden und so den Kulturgutschutz weltweit zu fördern. Solcher Handel stellt weltweit ein Problem dar. Unrechtmäßig kann der Besitz aus vielerlei Gründen sein: Kulturgut kann einer Privatperson oder aus einem staatlichen Museum oder einem Archiv gestohlen worden sein. Ein Museum kann in einem Krieg oder eine archäologische Grabungsstätte in Frieden geplündert worden sein. Der Kauf von unrechtmäßig erworbenen Kulturgütern ist genauso illegal wie deren Weiterverkauf. Je öfter ein Kulturgut weiterverkauft wird, desto schwerer ist die Rückverfolgung – das Kulturgut verliert immer mehr seine kulturelle Verankerung und Strahlkraft.
Schätzungen zufolge geht der Umsatz des illegalen Handels mit Kulturgut jährlich in die Milliarden, nach illegalem Waffen- und Drogenhandel stellt er eines der größten Probleme grenzüberschreitender Kriminalität dar. Der dadurch erlittene kulturelle Verlust für die Gemeinschaften, in deren Kultur ein Kulturgut eingebettet ist, ist unermesslich. Für Wissenschaft und Öffentlichkeit weltweit gehen viele Erkenntnisse und Zusammenhänge über die Geschichte der Menschheit und kulturelle Identitäten verloren.
Illegaler Handel mit Kulturgütern
UNESCO-Übereinkommen gegen illegalen Handel mit Kulturgut
Das wichtigste Instrument zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgut ist der UNESCO-Völkerrechtsvertrag von 1970: das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von KulturgutExterner Link:. Das Übereinkommen soll den illegalen Handel mit beweglichen Kulturgütern verhindern und sieht für geraubtes Kulturgut einen Rückgabeanspruch vor. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind nur zwischen dessen Vertragsstaaten gültig. Der Anspruch auf Rückübertragung illegal eingeführter Kulturgüter beginnt bereits drei Monate nach Unterzeichnung bzw. Ratifikation des Übereinkommens.
Wie das Übereinkommen umgesetzt wird, ist von Vertragsstaat zu Vertragsstaat unterschiedlich und hängt vom Zeitpunkt der Ratifikation ab. Die Konvention ist so formuliert, dass jeder beitretende Staat die Verpflichtungen mit geeigneten Maßnahmen seiner nationalen Situation anpassen kann.
Auf internationaler Ebene trägt ein Zwischenstaatlicher Ausschuss der UNESCO zur Rückgabe unrechtmäßig ausgeführter Kulturgüter bei. Da die UNESCO so aber nur Fälle frühestens ab 1970 behandeln kann, hat die UNESCO ein weiteres Staatengremium geschaffen, in dem Diplomatinnen und Diplomaten ohne explizite Rechtsgrundlage über Fälle sprechen, die vor 1970 erfolgten: Das UNESCO Intergovernmental Committee for Promoting the Return of Cultural Property to its Countries of Origin or its Restitution in case of Illicit Appropriation (ICPRCP)Externer Link:.
Das Übereinkommen von 1970 in Deutschland
Deutschland hat das UNESCO-Übereinkommen gegen illegalen Handel mit Kulturgut als 115. Vertragsstaat am 30. November 2007 unterzeichnet. Im selben Jahr verabschiedete der Bundestag ein Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens, welches jedoch kaum Fortschritte mit Blick auf die Ziele der UNESCO erzielte.
Die Deutsche UNESCO-Kommission verabschiedete auf ihrer Hauptversammlung im Jahr 2014 die Resolution „Fünf nach Zwölf für die Kulturgüter aus der Wiege der Zivilisation“ – Handel mit geraubten Kulturgütern unverzüglich unterbinden. Darin fordert sie wirksame gesetzliche Maßnahmen, um dem Handel mit geraubten Kulturgütern entgegenzuwirken.
2016 passte Deutschland sein Kulturgutschutzrecht deutlich enger an internationale und EU-Standards an. Seitdem können Kulturgüter durch Deutschland besser vor illegalem Handel geschützt und effektiv zurückgegeben werden. Das aktualisierte, bis heute gültige Kulturgutschutzgesetz untersagt die Einfuhr von unrechtmäßig ausgeführtem Kulturgut nach Deutschland. Das heißt, wer beispielsweise antike Kulturgüter nach Deutschland bringt, braucht eine gültige Ausfuhrerlaubnis des jeweiligen Herkunftslandes. Gelangt dennoch Kulturgut illegal nach Deutschland, kann das fragliche Objekt einfacher als zuvor an den Herkunftsstaat zurückgegeben werden. Außerdem verpflichtet das Gesetz zu besonderer Sorgfalt bei der Weitergabe – insbesondere beim Verkauf – von Kulturgut. So soll der Handel von Objekten mit unklarer Herkunft verhindert werden.
UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter
Das UNESCO-Übereinkommen von 1970 ist nicht auf privatrechtlicher Ebene wirksam. Es ermöglicht also keine Rückgabeforderungen zwischen Einzelpersonen. Deshalb beauftragte die UNESCO das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT)Externer Link: mit der Erarbeitung eines ergänzenden Übereinkommens.
Die UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte KulturgüterExterner Link: wurde im Jahr 1995 verabschiedet und ist seit 1998 in Kraft. Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit der Ratifikation zu einheitlichen Regelungen bei der Rückgabe von gestohlenen oder illegal exportierten Kulturgütern. Sie müssen u.a. die Verhandlung von Rückgabeforderungen an nationalen Gerichten ermöglichen. Deutschland zählt nicht zu den bislang knapp über 50 Vertragsstaaten.
Strafrechtskonvention des Europarates für den Kulturgutschutz
Auf europäischer Ebene beschloss der Europarat im Jahr 2017 das Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit KulturgutExterner Link:. Das Übereinkommen befasst sich als erster internationaler Vertrag speziell mit strafrechtlichen Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgut. Die Konvention schafft verbindliche Mindeststandards bei Strafrechtsvorschriften in Bezug auf die Zerstörung, Plünderung und den illegalen Handel mit Kulturgut. Die neue Konvention des Europarates vervollständigt somit die bestehenden EU- und völkerrechtlichen Regelungen zum Kulturgutschutz im Bereich des Strafrechts.