Artikel I · Status und Ziele der Kommission

§ 1 1 Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization - UNESCO). Die UNESCO dient gemäß ihrer Verfassung dem Frieden und der Sicherheit durch Förderung der Zusammenarbeit der Völker auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die multilaterale Zusammenarbeit in den Mandatsbereichen der UNESCO soll weltweit die Achtung von Recht und Gerechtigkeit, die Menschenrechte und Grundfreiheiten stärken.

§ 2 Die Deutsche UNESCO-Kommission ist Nationalkommission nach Artikel VII der Verfassung der UNESCO und Mittlerorganisation der Bundesrepublik Deutschland für multilaterale Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation/Information.

§ 3 1 Die Kommission ist ein rechtsfähiger Verein. Sie führt den Namen "Deutsche UNESCO-Kommission e. V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 4 Ihr Sitz ist in Bonn, ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel II · Zwecke

§ 1 Die Kommission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

§ 2 Die Zwecke der Kommission sind die Förderung

  1. der Völkerverständigung,
  2. der Bildung,
  3. der Wissenschaft,
  4. der Kultur,
  5. sowie ausgewählter Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe 

im Mandatsbereich der UNESCO. 

§ 3 Diese Zwecke werden verwirklicht, insbesondere durch 

  1. die Beratung der Bundesregierung, des Deutschen Bundestags und der übrigen zuständigen Stellen in allen Fragen, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der UNESCO ergeben,
  2. die Förderung der multilateralen Zusammenarbeit im Mandatsbereich der UNESCO und der Mitwirkung an der Ausgestaltung der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der UNESCO,
  3. Beiträge zur friedenssichernden Arbeit der UNESCO und für eine weltoffene und nachhaltige Wissensgesellschaft in Deutschland,
  4. Förderung der UNESCO-Netzwerke in Deutschland, der Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten und ähnlichen Projekten,
  5. die Durchführung von Fachveranstaltungen, die Herausgabe von Publikationen, die Vergabe von Forschungsaufträgen sowie die Mobilisierung von wissenschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Expertise,
  6. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zwecke und die Arbeit der Kommission sowie der UNESCO,
  7. die Zuwendung von Mitteln an andere Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO.

Artikel III · Mitgliedschaft

§ 1 Die Kommission besteht aus gewählten und bestellten Mitgliedern. Die Deutsche UNESCO-Kommission verfolgt das Ziel der gesellschaftlichen und fachlichen Vielfalt in ihrer Mitgliederschaft.

§ 2 Mitglieder der Kommission sind bis zu 100 gewählte sowie bis zu 14 bestellte Mitglieder, jeweils mit Rede-, Antrags- und Stimmrechten. Die bis zu 100 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern sollen auch Mitglieder des Deutschen Bundestages, insbesondere Mitglieder der fachlich einschlägigen Ausschüsse sein. Gewählt werden:

  1. Einzelpersonen (natürliche Personen), die hinsichtlich der Arbeitsbereiche der UNESCO und ihrer aktuellen Schwerpunkte besondere Fachkenntnisse, Erfahrung oder anderweitige besondere Eignung besitzen und bereit sind, an der Arbeit der Kommission aktiv mitzuwirken, und
  2. Institutionen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit Fragen aus den Arbeitsbereichen der UNESCO maßgeblich befasst sind und Personen benennen, um an der Arbeit der Kommission aktiv mitzuwirken.

§ 3 Bestellte Mitglieder sind möglichst paritätisch von der Bundesregierung und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland benannte Personen sowie der Ständige Vertreter/die Ständige Vertreterin in der Bundesrepublik Deutschland bei der UNESCO.

§ 4 Beiträge sind nicht zu entrichten.

Artikel IV · Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 1 Die Mitgliedschaft gewählter Mitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl, frühestens nach Abschluss der Mitgliederversammlung, in welcher die Wahlsitzung stattgefunden hat. 2 Ihre Mitgliedschaft endet – unbeschadet der Bestimmungen in §§ 3 bis 5 sowie Art. VI § 2 Abs. 4 – mit Abschluss der Wahlperiode, d.h. mit der im dritten Jahr auf die reguläre Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 3 Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich.

§ 2 Jedes gewählte Mitglied ist berechtigt, jederzeit seinen Austritt aus der Kommission schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. 

§ 3 Aus wichtigem Grund kann der Vorstand gewählte Mitglieder, die nicht zugleich dem Präsidium oder dem Vorstand angehören, aus der Kommission ausschließen (Art. VIII § 2 Abs. 5); dieses Recht steht auch der Mitgliederversammlung zu (Art. VI § 2 Abs. 4). 2 Der Ausschluss gewählter Mitglieder, die zugleich dem Präsidium oder dem Vorstand angehören, obliegt ausschließlich der Mitgliederversammlung. 3 Ein wichtiger Grund für den Ausschluss aus der Kommission liegt insbesondere vor, wenn

  1. das Mitglied geschäftsunfähig oder unter Vormundschaft gestellt wird;
  2. das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen seit mindestens zwölf Monaten nicht in der Lage war, an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen;
  3. das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen der Kommission in schwerwiegender Weise verstößt oder den Vereinsfrieden nachhaltig stört;
  4. das Mitglied strafrechtlich verurteilt und dadurch das Ansehen der Kommission erheblich beeinträchtigt wird;
  5. das Mitglied vertrauliche Informationen der Kommission unbefugt weitergibt.

§ 4 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss nach § 3 Satz 1 Halbsatz 1 ist dem gewählten Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder in Textform (§ 126b BGB) zu äußern. 2 In begründeten Fällen kann der Vorstand die Frist verlängern. 3 Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

§ 5 1 Gegen den Ausschluss aus der Kommission durch den Vorstand kann das gewählte Mitglied Widerspruch einlegen. 2 Der Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bekanntgabe über den Ausschluss in Textform (§ 126b BGB) beim Vorstand einzulegen. 3 Über den Widerspruch soll spätestens die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheiden. 4 Die Mitgliederversammlung prüft den Ausschluss und beschließt mit einfacher Mehrheit über die Bestätigung oder Aufhebung des Ausschlusses. 5 Legt das Mitglied gegen den Ausschließungsbeschluss nicht fristgerecht Widerspruch ein, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf der Widerspruchsfrist beendet ist.

§ 6 1 Mit Zugang des (begründeten) Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 5 Satz 2) bzw. im Fall der nach Maßgabe des § 5 form- und fristgerechten Einlegung des Widerspruchs bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung (§ 5 Satz 4). 2 Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte (insb. das Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung) und Pflichten suspendiert. 3 Hebt die Mitgliederversammlung den Ausschluss auf, so lebt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten wieder auf. 4 Der ordentliche Rechtsweg gegen seinen Vereinsausschluss steht dem Mitglied – vorbehaltlich der Regelung in § 5 Satz 5 – ungeachtet des Ruhens der Mitgliedschaft offen.

§ 7 1 Die Mitgliedschaft bestellter Mitglieder beginnt mit der Annahme der jeweils benannten Person, frühestens nach Abschluss der Mitgliederversammlung, in welcher die Wahlsitzung nach § 1 stattgefunden hat. 2 Sie endet mit Abschluss der im dritten Jahr auf diese Wahlsitzung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 3 Wiederholte Bestellung, auch mehrfach, ist möglich.

§ 8 1 Bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse gemäß vorheriger Satzungsfassungen werden von einer Neuregelung bis zu ihrem jeweiligen Auslaufen nicht berührt. 2 Insbesondere die bisher verliehenen Ehrenmitgliedschaften gelten weiterhin auf Lebenszeit.

Artikel V · Organe der Kommission

§ 1 Die Organe der Kommission sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Vorstand
  4. der Generalsekretär/die Generalsekretärin.

§ 2 1 Die Haftung der Organmitglieder für Sorgfaltspflichtverletzungen ist gegenüber der Kommission und deren Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. 2 Schädigen Organmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Organtätigkeit einen Dritten, so stellt die Kommission sie von dessen Ansprüchen frei; dies gilt nicht im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. 3 Im Übrigen bleibt § 31a BGB unberührt.

Artikel VI · Die Mitgliederversammlung

§ 1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kommission.

§ 2 Der Mitgliederversammlung obliegt es:

  1. eine Generaldebatte zur Arbeit der Deutschen UNESCO-Kommission, über laufende und geplante Programme der UNESCO sowie über den Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeit der UNESCO zu führen,
  2. Richtlinien für die Arbeit der Kommission und ihrer Organe zu bestimmen,
  3. Berichte des Präsidiums, des Vorstands und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin entgegenzunehmen und darüber zu beraten,
  4. 1 die bis zu 100 zu wählenden Mitglieder zu wählen und diese aus wichtigem Grund gemäß Art. IV § 3 aus der Kommission auszuschließen. 2 Art. IV § 4 ist hierbei sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begründung und Bekanntgabe des Ausschlusses einem an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglied gegenüber auch mündlich (einschließlich der in § 3 Sätze 3 f. genannten Formate) erfolgen kann; dies ist in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufzunehmen,
  5. über den fristgerecht eingelegten Widerspruch eines vom Vorstand aus der Kommission ausgeschlossenen (gewählten) Mitglieds gegen seinen Ausschluss zu entscheiden 
    (Art. IV § 5 Sätze 3 f.),
  6. die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums zu wählen und abzuberufen,
  7. die vier nach Art. VIII § 1 persönlich aus dem Kreis der Mitglieder zu wählenden Mitglieder des Vorstands zu wählen und abzuberufen,
  8. die geprüfte Jahresrechnung des vorangegangenen Haushaltsjahres zu beschließen,
  9. den laufenden Haushalt zur Kenntnis zu nehmen,
  10. den Voranschlag des Haushalts zu beschließen,
  11. das Präsidium und den Generalsekretär/die Generalsekretärin hinsichtlich ihrer Geschäftsführung zu entlasten,
  12. über Satzungsänderungen zu beschließen,
  13. eine Wahlordnung zu verabschieden, die für alle Wahlen Block-, Listen-, Verhältnis- und Stichwahl vorsehen kann und Anforderungen an Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Beschreibung des Wahlverfahrens enthält,
  14. aus dem Kreis der gewählten Mitglieder den aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss zu wählen,
  15. entweder aus dem Kreis der gewählten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu wählen oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung zu beauftragen,
  16. über die Auflösung der Kommission zu beschließen.

§ 3 1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einen Monat vor Beginn schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) einzuladen. 3 Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch hybrid oder vollständig virtuell abgehalten werden. 4 Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 4 Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig von einem Mitglied des Präsidiums, bei Wahlen durch einen Wahlausschuss geleitet.

§ 5 Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 6 Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es muss diese einberufen, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstands oder 2/5 der Mitglieder der Kommission dies verlangen.

§ 7 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden. Institutionen und bestellte Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch die jeweils zur Mitgliederversammlung benannten Personen wahr; eine gleichzeitige Vertretung mehrerer Institutionen durch eine benannte Person ist nicht zulässig.

§ 8 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen.

Artikel VII · Das Präsidium

§ 1 1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem/der Ersten und dem/der Zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin. 2 Zudem ist der Generalsekretär/die Generalsekretärin stimmrechtsloses bestelltes Mitglied des Präsidiums.

§ 2 Das Präsidium ist für die Geschäftsführung der Kommission und für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands im Rahmen des Haushaltsplanes verantwortlich.

§ 3 1 Mitglieder des Präsidiums sind im Regelfall Mitglieder der Kommission. 2 Soweit ein Mitglied des Präsidiums ausnahmsweise kein Mitglied der Kommission ist, nimmt es mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teil. 

§ 4 Die Mitglieder des Präsidiums vertreten die Kommission gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Der Präsident/Die Präsidentin, die Vizepräsidenten/die Vizepräsidentinnen und der Generalsekretär/die Generalsekretärin sind im Außenverhältnis jeweils uneingeschränkt einzelvertretungsberechtigt. 3 Das Präsidium kann Regelungen zur pflichtgemäßen Ausübung der Einzelvertretungsmacht sowie zur weiteren Geschäftsführungsbefugnis der Präsidiumsmitglieder im Innenverhältnis in einem Regelwerk unterhalb der Satzung treffen.

§ 5 Das Präsidium legt bei Bedarf weiterführende Ordnungen zur Beschlussfassung durch den Vorstand vor.

§ 6 Das Präsidium beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands ein und leitet sie.

§ 7 Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt; es gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung (insb. einer Abberufung nach Art. VI § 2 Abs. 6), mit Abschluss der im dritten Jahr auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 2 Das Präsidium bleibt jedoch geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.

§ 9 Wenn ein Amt des Präsidiums nicht besetzt ist, erfolgt eine Wahl durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit.

Artikel VIII · Der Vorstand

§ 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Vorsitzenden der Fachausschüsse, vier von der Mitgliederversammlung persönlich zu wählenden Mitgliedern und je drei Vertretern/Vertreterinnen der Bundesregierung, davon jedenfalls jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin des Auswärtigen Amts, und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Dem Vorstand obliegt es:

  1. die fachliche Arbeit der Kommission zu unterstützen. In seinen Stellungnahmen und Beschlüssen stützt sich der Vorstand auf die Ergebnisse der Arbeit der Fachausschüsse, Komitees, Expertenkreise und der Generaldebatte der Mitgliederversammlung sowie ihrer Vorschläge zur zukünftigen Arbeit der Kommission.
  2. der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Liste der zu wählenden Mitglieder zu übermitteln,
  3. der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Liste der zu wählenden drei Mitglieder des Präsidiums zu übermitteln,
  4. der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Liste der zu wählenden vier persönlich gewählten Mitglieder des Vorstands zu übermitteln,
  5. Mitglieder aus wichtigem Grund gemäß Art. IV §§ 3 und 4 aus der Kommission auszuschließen, sofern diese nicht zugleich dem Präsidium oder dem Vorstand angehören,
  6. Fachausschüsse, Komitees und Expertenkreise einzusetzen und diese aufzulösen,
  7. den Generalsekretär/die Generalsekretärin auf Vorschlag des Präsidiums zu bestellen und aus wichtigem Grund abzuberufen, sowie seine/ihre Anstellungsverhältnisse zu regeln.

§ 3 Dem Vorstand obliegen im Weiteren alle Aufgaben der Kommission, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung, dem Präsidium oder dem Generalsekretär/der Generalsekretärin übertragen sind. Der Vorstand kann dem Präsidium einzelne dieser Aufgaben übertragen.

§ 4 Die Sitzungen des Vorstands finden in der Regel dreimal im Jahr statt und können wahlweise in Präsenz, vollständig virtuell oder hybrid abgehalten werden. 2 Wird eine hybride oder virtuelle Sitzung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Vorstandsmitglieder ihre organschaftlichen Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Sie sind auch auf Verlangen von fünf Mitgliedern des Vorstands oder auf Verlangen des Präsidiums einzuberufen.

§ 5 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Präsidiumsmitglieds. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. 

§ 6 Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt. 

§ 7 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beginnt jeweils mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung und Annahme der Wahl durch die persönlich gewählten Mitglieder. Sie endet vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung (insb. einer Abberufung nach Art. VI § 2 Abs. 7) mit Abschluss der im dritten Jahr auf seine Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt jedoch geschäftsführend bis zur Konstituierung eines neuen Vorstands im Amt.

§ 8 Wenn nicht alle Ämter besetzt sind, bleibt die Beschlussfähigkeit hiervon unberührt. Bei Wahlämtern erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.

Artikel IX · Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin

§ 1 Der Generalsekretär/die Generalsekretärin führt die laufenden Geschäfte der Kommission hauptamtlich unter der Verantwortung des Präsidiums.

§ 2 Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird vom Vorstand auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums für eine Dauer von sechs Jahren bestellt und aus wichtigem Grund abberufen (Art. VIII § 2 Abs. 7). Eine wiederholte Bestellung ist möglich. 

§ 3 Das Präsidium kann ihm/ihr für die Führung der laufenden Geschäfte und für die Ausgestaltung seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB Richtlinien und Weisungen erteilen.

§ 4 Er/sie kann nach Zustimmung durch das Präsidium für bestimmte Geschäftsbereiche besondere Vertreterinnen/Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

§ 5 Der Generalsekretär/die Generalsekretärin leitet die Geschäftsstelle der Kommission. Näheres regelt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.

Artikel X · Fachausschüsse, Komitees und Expertenkreise

§ 1 Zur Beratung der Organe der Kommission dienen:

  1. Fachausschüsse zur Unterstützung der programmatischen Arbeit im UNESCO-Mandatsbereich,
  2. durch den Vorstand eingesetzte Komitees zur Umsetzung bestimmter Programme, Projekte und Aufgaben,
  3. im Weiteren durch den Vorstand zeitlich befristet eingesetzte Expertenkreise für konkrete Themenstellungen. 

§ 2 Die Ausgestaltung der Fachausschüsse, Komitees und Expertenkreise regelt eine besondere Ordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. Die Auswahl der Mitglieder in Fachausschüssen, Komitees und Expertenkreisen verfolgt das Ziel der gesellschaftlichen und fachlichen Vielfalt.

Artikel XI · Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung

§ 1  1 Die Mitglieder der Organe (inklusive der gewählten Mitglieder der Mitgliederversammlung), die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder von Fachausschüssen, Komitees und Expertenkreisen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen nachweislich im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Kommission entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen. 2 Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage von Belegen. 3 Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere nachweislich entstandene Reisekosten (insbesondere Fahrtkosten und Übernachtungskosten); dabei gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes bzw. zuwendungsrechtliche Bestimmungen. 

§ 2  1 Die Mitglieder der Organe der Kommission (mit Ausnahme der gewählten und bestellten Mitglieder der Mitgliederversammlung) sowie die Mitglieder von Fachausschüssen, Komitees und Expertenkreisen können auf Grundlage eines Beschlusses des nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung jeweils hierfür zuständigen Organs eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. 2 Die Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Organmitglieds und zur wirtschaftlichen Lage der Kommission stehen. 3 Über die Gewährung und Höhe der Vergütung entscheidet durch Beschluss:

  1. der Vorstand über die Vergütung der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums; 
    Art. VIII § 2 Abs. 7 bleibt unberührt.
  2. die Mitgliederversammlung über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
  3. der Vorstand über die Vergütung der Mitglieder von Fachausschüssen, Komitees und Expertenkreisen.

Artikel XII · Selbstlosigkeit

§ 1 Die Kommission ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Mittel der Kommission dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Kommission darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 3 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Kommission. 

§ 4 Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Kommission fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel XIII · Auflösung der Kommission

Die Auflösung der Kommission wird mit 3/4 -Stimmenmehrheit aller ihrer Mitglieder beschlossen. 2 Das Vermögen ist bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Auswärtigen Amt als mittelverwaltender Stelle zur Verwendung für gleichartige Ziele und Zwecke im Sinne von Artikel I und II dieser Satzung zuzuführen. Der Vermögensempfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluss zur Auflösung der Kommission bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

Artikel XIV · Satzungsänderungen auf Anforderung von Behörden

Änderungen der Satzung oder einer zur Eintragung anstehenden Satzungsänderung, die das Finanzamt zur Sicherstellung der Steuerbegünstigung oder das Registergericht verlangen sollten, kann das Präsidium auf übereinstimmende Beschlüsse von Präsidium und Vorstand jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vornehmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.