Richtlinien der Deutschen UNESCO-Kommission

Richtlinien zur Übernahme von Schirmherrschaften durch die Deutsche UNESCO-Kommission (DUK)

Die Richtlinie wurde vom Vorstand der Deutschen UNESCO-Kommission mit Wirkung vom 23. Juni 2022 beschlossen.

Die Antragstellung zur Übernahme der Schirmherrschaft durch die Deutsche UNESCO-Kommission sollte frühzeitig, idealerweise mindestens drei Monate vor der Veranstaltung erfolgen. Für Veranstaltungen außerhalb Deutschlands übernimmt die Deutsche UNESCO-Kommission keine Schirmherrschaften. Es besteht die Möglichkeit, sich an die jeweilige Nationalkommission des Landes, in der die Veranstaltung stattfindet, zu wenden oder die Schirmherrschaft der UNESCO zu beantragen: www.unesco.org/en/logo-patronage.

Für Anfragen zu Schirmherrschaften senden Sie bitte eine E-Mail an gremien@unesco.de.

Vom Vorstand der Deutschen UNESCO-Kommission mit Wirkung vom 23. Juni 2022 beschlossen:

Richtlinien zur Übernahme von Schirmherrschaften durch die Deutsche UNESCO-Kommission (DUK)

1. Was ist eine Schirmherrschaft der Deutschen UNESCO-Kommission?

Wir unterstützen damit geeignete Vorhaben anderer Organisationen, die nicht mit uns oder der UNESCO institutionell verbunden sind. Geeignet kann ein Vorhaben sein, das in Deutschland realisiert wird und das relevante Beiträge zur Erreichung der Ziele und Werte der UNESCO in Bildung, Kultur, Wissenschaft und/oder Kommunikation leisten soll.

Eine Schirmherrschaft durch die Deutsche UNESCO-Kommission ist eine besondere Form der Würdigung und Auszeichnung solcher geeigneter Vorhaben. Sie bedeutet, dass wir Sie darin unterstützen, den inhaltlichen Erfolg Ihres Vorhabens zu erreichen und Ihr Vorhaben in der Öffentlichkeit bekannter zu machen.

Die Schirmherrschaft und die Autorisierung der Nutzung unseres Logos, die damit einhergeht, können dazu beitragen, dass Ihr Vorhaben an Sichtbarkeit gewinnt – die Finanzierung muss bereits bei Antragstellung gesichert sein. Eine finanzielle Unterstützung durch uns ist ausgeschlossen, uns entstehen aus der Schirmherrschaft keine rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen. Zudem erwarten wir, dass für das Vorhaben alle für den Erfolg notwendigen Kapazitäten, Ressourcen und Erfahrungen gegeben sind.

Unsere Schirmherrschaft kann nur für zeitlich begrenzte, in der Regel nur für einmalige Vorhaben erfolgen. Sie kann bei gegebenem Anlass jederzeit fristlos widerrufen werden, insbesondere falls sich herausstellt, dass diese Richtlinien und die zu schließende Vereinbarung aus unserer Sicht nicht eingehalten werden.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Schirmherrschaften nur für einige wenige Vorhaben pro Jahr aussprechen. Falls möglich bringen wir uns in geeigneter Form in von uns unterstützte Vorhaben ein, bei Veranstaltungen etwa über einen Wortbeitrag.

2. Welche Vorhaben können durch eine Schirmherrschaft unterstützt werden?

Vorhaben, die über eine Schirmherrschaft ideell durch die Deutsche UNESCO-Kommission gefördert werden wollen, müssen erkennbar einen relevanten Beitrag zur Verwirklichung der Ideale und Ziele der UNESCO leisten und im Einklang stehen mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der UNESCO-Verfassung und der Satzung der Deutschen UNESCO-Kommission und anderen wesentlichen Beschlüssen der UN oder UNESCO niedergelegt sind.

Die Vorhaben müssen zudem in einem konkreten sachlichen Zusammenhang zu Programmen und Völkerrechtstexten der UNESCO und zu den Nachhaltigkeitszielen der UN-Agenda 2030 stehen. Dabei kann es sich um Vorhaben von privatrechtlichen Institutionen, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder auch Regierungsstellen und Behörden handeln; eine Unterstützung von Vorhaben von Privatpersonen ist im Allgemeinen nicht möglich. Es muss sich um ein abgrenzbares Vorhaben der verantwortlichen Organisation handeln, da eine Schirmherrschaft für eine Organisation als solche nicht möglich ist.

Voraussetzung für eine Schirmherrschaft ist die Orientierung des Vorhabens am Gemeinwohl. Das Vorhaben muss in Deutschland umgesetzt werden; bei internationalen Vorhaben ist üblicherweise eine  Schirmherrschaft der UNESCO nach einem anderen Verfahren zu beantragen; Sie können uns auch in solchen Fällen ansprechen.

Die Vorhaben müssen ebenso folgende Voraussetzungen für eine Schirmherrschaft erfüllen, nämlich

  1. für eine positive (und möglichst messbare) Resonanz in der Öffentlichkeit sorgen
  2. für die allgemeine Öffentlichkeit frei zugänglich sein (im Allgemeinen kostenlos, inklusiv und barrierefrei)
  3. für die Werte und die Arbeit der UNESCO werben,
  4. möglichst neue Partner für die Arbeit der UNESCO gewinnen,
  5. gesellschaftliche Diversität bewusst fördern,
  6. die internationalen Bezüge des thematischen Schwerpunktes deutlich machen,
  7. hohe Qualitätsstandards in der inhaltlichen wie organisatorischen Durchführung erfüllen und möglichst von nationaler Bedeutung und hohem Niveau sein.

Vorhaben mit kommerziellen Interessen, mit vorrangig eigennützigen Zielen ebenso solche mit parteipolitischen Zielen können wir für eine Schirmherrschaft nicht berücksichtigen. Etwaige private, insbesondere finanzielle Interessen müssen bei Antragstellung offengelegt werden und dürfen nicht in den Anwendungsbereich der Schirmherrschaft fallen.

3. Wie kann eine Schirmherrschaft beantragt werden?

Für die Beantragung einer Schirmherrschaft bitten wir Sie um die Verwendung unseres Formulars (Link) und die Zusendung eines Exposés (Umfang 5.000 bis 10.000 Zeichen); darin sollten Sie auf die o.g. Voraussetzungen und Kriterien mit ausreichender Aussagekraft eingehen. Ergänzende Dokumente, die der Belastbarkeit und Überprüfbarkeit des Antrags dienen, sind uns willkommen und können ggf. von uns nachgefordert werden. Hilfreich sind v.a. auch Referenzen von natürlichen oder juristischen Personen, die das Vorhaben ideell, organisatorisch oder finanziell unterstützen.

Wir empfehlen eine frühzeitige Antragstellung; die Entscheidung über die Schirmherrschaft trifft das Präsidium der Deutschen UNESCO-Kommission in der Regel innerhalb von zwei Monaten (ggf. durch Delegation an den Generalsekretär/die Generalsekretärin); sie wird Ihnen dann zeitnah und ggf. mit einer kurzen Erläuterung mitgeteilt. Die Schirmherrschaft wird dann erst durch die beidseitige Unterzeichnung der „Vereinbarung zur Übernahme der Schirmherrschaft“ begründet (Link).