Charta der UNESCO-Nationalkommissionen

Gebilligt durch Entschließung 7/42, die von der Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 20. Tagung (27. November 1978) angenommen wurde. Neue und verbesserte Übersetzung der Deutschen UNESCO-Kommission vom Mai 2001.

Präambel

Die Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) formuliert das Ziel, »durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern in Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt ohne Unterschied der "Rasse"*, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind.«

Um dieses Ziel zu erreichen, ist die UNESCO in jedem Mitgliedstaat auf die aktive Unterstützung der Intellektuellen und Wissenschafler/innen und die Mitarbeit der Bevölkerung angewiesen.

Artikel VII der UNESCO-Verfassung sieht dazu vor, dass »jeder Mitgliedstaat« ... »unter Berücksichtigung seiner besonderen Verhältnisse geeignete Maßnahmen« trifft, »um seine mit Fragen der Bildung, Wissenschaft und Kultur befassten maßgeblichen Institutionen mit der Arbeit der UNESCO in Verbindung zu bringen, vorzugsweise durch Bildung einer Nationalkommission, in der die Regierung und die betreffenden Institutionen vertreten sind.«

Die nach Artikel VII der UNESCO-Verfassung eingerichteten Nationalkommissionen tragen wirksam dazu bei, die Ziele der UNESCO besser bekannt zu machen, ihren Einflussbereich zu erweitern und die Durchführung ihrer Programme zu fördern, indem sie die Intellektuellen und Wissenschaftler/innen ihrer Länder an dieser Arbeit beteiligen.

Die Generalkonferenz hat bei verschiedenen Anlässen und insbesondere auf ihrer 19. Tagung die Notwendigkeit betont, die Mitgliedstaaten durch ihre Nationalkommissionen enger in die Planung, Durchführung und Evaluierung der Programme der UNESCO einzubeziehen. Sie hat empfohlen, die Nationalkommissionen als Beratungs-, Verbindungs-, Informations- und Exekutivorgane zu stärken sowie die Zusammenarbeit zwischen den Nationalkommissionen auf subregionaler, regionaler und interregionaler Ebene zu fördern.

Deshalb beschließt die Generalkonferenz am 27. November 1978 in Paris bei ihrer 20. Tagung die folgende Charta der UNESCO-Nationalkommissionen:

Artikel I · Zweck und Aufgaben

1. Aufgabe der Nationalkommissionen ist es, die verschiedenen Ressorts, Behörden, Einrichtungen, Organisationen und Experten, die auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation tätig sind, in die UNESCO-Arbeit einzubeziehen, so dass jeder Mitgliedstaat

a) zur Wahrung von Frieden und Sicherheit und zum allgemeinen Wohl der Menschheit beitragen kann durch Mitwirkung an den Bemühungen der UNESCO, die gegenseitige Kenntnis und das gegenseitige Verständnis unter den Völkern zu fördern, der Volksbildung und der Verbreitung von Kultur neue Impulse zu geben sowie Wissen zu erhalten, zu mehren und zu verbreiten;

b) sich zunehmend an der Arbeit der UNESCO beteiligen kann, insbesondere an der Planung und Durchführung ihrer Programme.

2. Zu diesem Zweck werden die Nationalkommissionen

a) mit ihren Regierungen und mit Dienststellen, Organisationen, Einrichtungen und Experten zusammenarbeiten, die sich mit Fragen im Zuständigkeitsbereich der UNESCO befassen;

b) die Beteiligung nationaler, staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und von Experten an der Ausarbeitung und Durchführung der UNESCO-Programme fördern und damit die Arbeit der UNESCO intellektuell, wissenschaftlich, künstlerisch oder administrativ unterstützen;

c) Informationen über die Ziele, das Programm und die Tätigkeit der UNESCO verbreiten und das Interesse der Öffentlichkeit daran wecken.

3. Außerdem können die Nationalkommissionen je nach den Bedürfnissen und Regelungen jedes Mitgliedstaats

a) an der Planung und Durchführung der der UNESCO übertragenen Tätigkeiten teilnehmen, zum Beispiel im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und anderer internationaler Programme;

b) sich an der Suche nach Bewerbern um Stellenausschreibungen der UNESCO beteiligen sowie an der Vermittlung von UNESCO-Stipendiaten;

c) gemeinsam mit anderen Nationalkommissionen Projekte realisieren, die für die UNESCO von Interesse sind;

d) aus eigener Initiative andere Tätigkeiten durchführen, die mit den allgemeinen Zielen der UNESCO im Zusammenhang stehen.

4. Die Nationalkommissionen arbeiten untereinander sowie mit den Regionalbüros und -zentren der UNESCO bei der Förderung der regionalen, subregionalen und bilateralen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation zusammen.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung gemeinsamer Projekte und Programme, zum Beispiel in Form gemeinsamer Studien, Seminare, Tagungen und Konferenzen sowie durch Informations- und Materialaustausch und gegenseitige Besuche.

Artikel II · Rolle der Nationalkommissionen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat legt die Aufgaben seiner Nationalkommission fest. Grundsätzlich werden die Nationalkommissionen

a) Verbindungen herstellen zwischen staatlichen Behörden und Dienststellen, Berufs- und sonstigen Verbänden, Universitäten und anderen Forschungs- und Bildungszentren sowie sonstigen mit Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation befassten Einrichtungen;

b) mit den Delegationen ihrer Regierungen auf der Generalkonferenz und auf anderen von der UNESCO einberufenen zwischenstaatlichen Konferenzen zusammenarbeiten, unter anderem durch Vorbereitung der Konferenzbeiträge ihrer Regierungen;

c) die Entwicklung des Programms der UNESCO verfolgen und die zuständigen Stellen auf den Nutzen einer internationalen Zusammenarbeit hinweisen;

d) sich beteiligen an der nationalen Umsetzung des UNESCO-Programms und an dessen Evaluierung;

e) für die Verbreitung von Informationen aus anderen Ländern sorgen, die innerstaatlich für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation von Bedeutung sind;

f) auf nationaler Ebene den interdisziplinären Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den mit Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation befassten Einrichtungen ermutigen und damit zur Mobilisierung intellektueller Reserven für Entwicklungsprioritäten beitragen.

2. Je nach den von jedem Mitgliedstaat getroffenen Regelungen können die Nationalkommissionen außerdem

a) allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Gremien die Verantwortung für die Durchführung von UNESCO-Vorhaben in ihrem Land und für die Beteiligung ihres Landes an subregionalen, regionalen oder internationalen UNESCO-Tätigkeiten übernehmen;

b) nationale Behörden und Einrichtungen über die von der Generalkonferenz oder anderen Tagungen angenommenen oder in Studien und Berichten enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen informieren sowie deren Diskussion im Licht nationaler Prioritäten fördern und für die erforderlichen Folgemaßnahmen sorgen.

Artikel III · Leistungen der UNESCO-Nationalkommissionen

1. Die Nationalkommissionen stellen die Präsenz der UNESCO in jedem Mitgliedstaat sicher und tragen zu den Bemühungen der Organisation um die Förderung der internationalen intellektuellen Zusammenarbeit bei.

2. Die Nationalkommissionen sind wichtige Informationsquellen für die UNESCO über nationale Prioritäten in Bezug auf Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation. Sie ermöglichen der Organisation, die Interessen der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung ihrer Programme stärker zu berücksichtigen. Sie tragen auch zur Formulierung internationaler Richtlinien bei sowie zur Orientierung und Umsetzung des UNESCO-Programms durch Stellungnahmen, Studien und durch die Beantwortung von Fragebögen.

3. Die Nationalkommissionen verbreiten Informationen

a) an die Massenmedien und die breite Öffentlichkeit über Ziele, Programme und Tätigkeiten der UNESCO;

b) an die mit verschiedenen Aspekten der UNESCO-Arbeit befassten Experten und Einrichtungen.

4. Die Nationalkommissionen müssen wirksam zur Durchführung des UNESCO-Programms beitragen können,

a) indem sie fachliche Mitarbeit und Unterstützung des Landes mobilisieren;

b) indem sie verantwortlich an der Umsetzung des UNESCO-Programms mitwirken.

Artikel IV · Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber den Nationalkommissionen

1. Jeder Mitgliedstaat hat nach Artikel VII der UNESCO-Verfassung die Pflicht, seine Nationalkommission mit der Rechtsstellung, der Struktur und den Mitteln auszustatten, die erforderlich sind, damit sie ihre Pflichten gegenüber der UNESCO und dem Mitgliedstaat wirksam erfüllen kann. 

2. Jeder Nationalkommission gehören in der Regel Vertreter von Ressorts, Dienststellen und anderen mit Fragen der Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation befassten Gremien an sowie unabhängige Einzelpersonen aus diesen Bereichen. Die Mitglieder einer Nationalkommission sollten über genügend Erfahrung und Sachkenntnis verfügen, um die Unterstützung der UNESCO-Arbeit und die Mitarbeit von Ministerien, Dienststellen, nationalen Einrichtungen und Experten sicherzustellen.

3. Die Nationalkommissionen können nach Bedarf Exekutiv- und Ständige Ausschüsse, Koordinierungsgremien, Unterkommissionen und andere nachgeordnete Gremien einrichten.

4. Um wirksam tätig sein zu können, brauchen die Nationalkommissionen

a) eine Rechtsstellung, die im Einklang mit Artikel VII der UNESCO-Verfassung und den Bestimmungen dieser Charta steht und die Pflichten der Nationalkommission, ihren Mitgliederkreis, ihre Tätigkeitsbedingungen und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel festlegt;

b) ein ständiges Sekretariat, ausgestattet mit

  • qualifiziertem Personal, dessen Rechtsstellung - insbesondere was den Generalsekretär/die Generalsekretärin anbetrifft - klar festgelegt sein sollte und die erforderliche Kontinuität sichert;
  • genügend Befugnissen und finanziellen Mitteln, damit es die in dieser Charta aufgeführten Aufgaben sachgerecht erfüllen und voll an der Tätigkeit der UNESCO mitwirken kann.

5. Es ist wichtig, dass in jedem Mitgliedstaat eine enge Zusammenarbeit zwischen seiner Ständigen Vertretung bei der UNESCO und seiner Nationalkommission hergestellt wird.

Artikel V · Pflichten der UNESCO gegenüber den Nationalkommissionen

1. Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin der UNESCO trifft pflichtgemäß geeignete Maßnahmen, um die Nationalkommissionen an der Planung, Durchführung und Evaluierung des Programms und der Tätigkeit der Organisation zu beteiligen und sicherzustellen, dass eine enge Verbindung zwischen verschiedenen Regionaldiensten, -zentren und -büros der UNESCO und den Nationalkommissionen hergestellt wird.

2. Die UNESCO fördert den Aufbau von Nationalkommissionen und unterstützt sie im Rahmen des Möglichen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

a) indem sie Beratung und die Dienste von Beratern oder Mitgliedern des Sekretariats zur Verfügung stellt, um den Mitgliedstaaten auf Wunsch bei dem Aufbau oder der Reorganisierung ihrer Nationalkommission zu helfen;

b) indem sie Fortbildung für neue Generalsekretärinnen und Generalsekretäre oder andere Mitglieder des Sekretariats der Nationalkommissionen anbietet;

c) indem sie ihnen materielle Hilfe leistet;

d) indem sie die Nationalkommission über alle Missionen von UNESCO-Bediensteten und -Beratern und über jede andere geplante UNESCO-Tätigkeit in ihrem Land unterrichtet;

e) indem sie ihnen Dokumentations- und Informationsmaterial zur Verfügung stellt;

f) indem sie die Nationalkommissionen bei der Übersetzung, Anpassung und Verbreitung von Veröffentlichungen und Dokumenten der UNESCO in ihren Landessprachen und bei der Erstellung ihrer eigenen Veröffentlichungen unterstützt.

3. Die UNESCO kann ihr Wirken über die Nationalkommissionen erweitern und ausbauen,

a) indem sie mit ihnen Verträge über die Durchführung von Programmvorhaben schließt;

b) indem sie regelmäßige subregionale und regionale Tagungen der Nationalkommissionen finanziell unterstützt, die der Erörterung gemeinsamer Anliegen, der Planung von Programmen und der Vorbereitung der gemeinsamen Durchführung bestimmter Vorhaben dienen;

c) indem sie solche Tagungen durch die Teilnahme von UNESCO-Fachpersonal berät und technisch unterstützt;

d) indem sie die Zusammenarbeit der Nationalkommissionen fördert und die Umsetzung der auf subregionalen und regionalen Tagungen gefassten Beschlüsse unterstützt;

e) indem sie die Verbindungsarbeit der Nationalkommissionen finanziell und technisch unterstützt;

f) indem sie die Einberufung von Treffen der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre fördert, insbesondere im Zusammenhang mit Tagungen der Generalkonferenz. 

4. Die UNESCO fördert Kontakte zwischen den Nationalkommissionen der verschiedenen Regionen durch die dauernde und vermehrte Unterstützung

a) von Zusammenkünften von Generalsekretärinnen und Generalsekretären aller Regionen, die dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch dienen;

b) von interregionalen kollektiven Konsultationen von Generalsekretärinnen und Generalsekretären der Nationalkommissionen;

c) durch die Entsendung von Beobachtern der Nationalkommissionen einer Region zu den Konferenzen der Nationalkommissionen anderer Regionen;

d) von gemeinsamen Projekten und anderen interregionalen Kooperationsvorhaben der Nationalkommissionen.

 

 

Anmerkung:

Die UNESCO-Generalkonferenz hat die Bestimmungen dieser Charta in den zwei Jahrzehnten seit ihrer Verabschiedung regelmäßig bekräftigt. Sie hat insbesondere folgende Präzisierungen beschlossen:

 

  1. Konsultationspflicht: Über die in Artikel V, Abs. 2.d, festgelegte Informationspflicht müssen die Nationalkommissionen konsultiert werden vor Abschluss von Vereinbarungen der UNESCO mit Bürgern des betreffenden Landes bzw. mit anderen »nationalen Partnern« (27 C, Resolution 13.12).
  2. Programmplanung: Das Sekretariat der UNESCO muss bei allen Vorhaben in den Mitgliedstaaten vorab die Meinung der jeweiligen Nationalkommissionen einholen. Insbesondere die dezentralisierten Büros der UNESCO sind gehalten, ihre Arbeitsprogramme mit den Nationalkommissionen abzustimmen (30 C, Resolution 83, Teil II). Seit 1995 ist festgelegt, dass der Generaldirektor/die Generaldirektorin den künftigen UNESCO-Programmentwurf und die gesamte Strategie - im Vorfeld der Befragung der Regierungen der Mitgliedstaaten - in regionalen kollektiven Konsultationen mit den Nationalkommissionen berät.
  3. Partizipationsprogramm: Seit 1995 sind die Nationalkommissionen mit der Beantragung und Verwaltung finanzieller Mittel aus dem sogenannten Partizipationsprogramm der UNESCO (aus dem Projekte bis zur Höhe von 35.000 US-Dollar kofinanziert werden können) beauftragt.
  4. Dezentralisierung: Die Nationalkommissionen sollen seit 1991 in die Lage versetzt werden, den Dezentralisierungsprozess der UNESCO als hauptverantwortliche Akteure mitzugestalten (26 C, Resolution 13.2). Die in der Mittelfristigen Strategie 1996-2001 vorgesehene Arbeitsteilung zwischen Nationalkommissionen und UNESCO-Büros nimmt Nationalkommissionen vor allem für die einzelstaatliche und bilaterale, UNESCO-Büros für die regionale Programmumsetzung in die Pflicht. Auf der Grundlage von 30 C, Resolution 83 (1999) ist deshalb die Schließung fast aller nationalen UNESCO-Büros zugunsten der Stärkung regionaler UNESCO-Einrichtungen und der Nationalkommissionen vorgesehen.
  5. Verfassungsrang: Die seit 1978 regelmäßig wiederholten Appelle der Generalkonferenz an die Mitgliedstaaten, ihrer Pflicht zur Einrichtung von Nationalkommissionen nach Artikel VII der UNESCO-Verfassung nachzukommen, waren erfolgreich: Mit Ausnahme von zwei kleinen Inselstaaten verfügen alle 188 Mitgliedstaaten über eigene Nationalkommissionen. Der UNESCO-Programmentwurf für die Jahre 2002-2003 (31 C/5) schreibt den Nationalkommissionen die Funktion der »Hauptverbindungsstelle für die UNESCO in ihrem Land« zu. Dazu gehören unter anderem die »Verbindungsfunktion zur Zivilgesellschaft«, die Vermittlung der Zusammenarbeit internationaler Partner mit dem UNESCO-Sekretariat, die direkte Kooperation der Nationalkommissionen und die enge Zusammenarbeit mit den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der UNESCO. Nach der UNESCO-Verfassung sind Nationalkommissionen institutionelle Partner des UNESCO-Sekretariats und damit konstitutives Element einer zwischenstaatlichen, von Regierungen der Mitgliedstaaten getragenen Organisation.

* Der Begriff "Rasse" wird hier in Anführungszeichen verwendet, da es sich um ein historisches Dokument handelt. Dieser veraltete Sprachgebrauch suggeriert fälschlich die tatsächliche Existenz verschiedener menschlicher Rassen, was nach einhelliger wissenschaftlicher Überzeugung und gemäß vieler Veröffentlichungen der UNESCO nicht zutrifft.