Die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit
Am 5. November 2008 hat die UNESCO die "Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes" eröffnet. Wie in dem Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes vorgesehen, wurden die von der UNESCO in den Jahren 2001, 2003 und 2005 proklamierten "Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit" in die Repräsentative Liste aufgenommen, die damit bereits 90 besonders erhaltenswerte immaterielle Kulturgüter aus allen Weltregionen umfasste. Über die ersten Neueinschreibungen in die Liste hat das Zwischenstaatliche Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf seiner Tagung im Herbst 2009 in Abu Dhabi entschieden. Dem Komitee lagen über 100 Vorschläge aus 35 Ländern zur Aufnahme in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes vor, von denen 76 Anerkennung fanden. Damit umfasst die Liste jetzt insgesamt 166 kulturelle Ausdrucksformen aus allen Weltregionen.

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Zu den Neuaufnahmen 2009 zählen unter anderem der argentinische und uruguayische Tango, die tibetische Oper in China, der "Radif" der iranischen Musik, der "Carnaval de Negros y Blancos" (Karneval der Schwarzen und Weißen) in Kolumbien, die Manden Charta in Mali, die als älteste Verfassung der Welt gilt, und das Neujahrs- und Frühlingsfest "Novruz", das in den Ländern Aserbaidschan, Indien, Iran, Kirgisistan, Usbekistan, Pakistan und Türkei gefeiert wird.
Liste des immateriellen Kulturerbes, das eines dringenden Schutzes bedarf

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In die "Liste des immateriellen Kulturerbes, das eines dringenden Schutzes bedarf" hat das Komitee im Oktober 2009 zwölf kulturelle Ausdrucksformen aus acht Ländern aufgenommen. Dazu zählen unter anderem die Traditionen und Praktiken der Kayas im Heiligen Wald Mijikendas, Kenia, der vietnamesische Ca trù-Gesang und der Kulturraum der katholischen Minderheit der Suiti in Lettland.
UNESCO Urgent Safeguarding List
Voraussetzung für die Aufnahme in die UNESCO-Liste des immateriellen Kulturerbes ist es, dass die vorgeschlagenen Kulturgüter die in den Richtlinien des Übereinkommens festgelegten Kriterien erfüllen und dass der jeweilige Vertragsstaat sich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des immateriellen Kulturerbes zu ergreifen.