Welterbefonds
Die Einrichtung des Welterbefonds beruht auf Artikel 15 der Welterbekonvention. Mit dem Beitritt zur Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen der Welterbestätten auf ihrem Hoheitsgebiet eigenständig zu finanzieren. Für Staaten, die nur über begrenzte Mittel verfügen, wurde im Rahmen der Konvention der Welterbefonds eingerichtet. Finanziert wird der Fonds aus den Pflichtbeiträgen der Vertragsstaaten, aus freiwilligen Beiträgen der Staaten, aus Spenden sowie aus Einnahmen durch Welterbekampagnen. Aus dem Fonds werden Projekte zur Vorbereitung von Nominierungen, Soforthilfen für Notfälle, die Ausbildung von Fachpersonal und technische Kooperationsprojekte finanziert. Über die Verwendung des Welterbefonds entscheidet das Welterbekomitee.




